1. Der Vermieter verpflichtet sich, eine technisch einwandfreie Arbeitsbühne zu vermieten.
2. Ab der Übergabe steht die Arbeitsbühne in der Obhut des Mieters. Dieser hat alle, aus dem Einsatz verursachten Schäden, zu tragen.
3. Verringert oder verlängert sich die Mietzeit, so sind wir mindestens 2 Tage vorher zu verständigen. Sofern es die betriebliche Situation zulässt, werden wir einer Verlängerung zustimmen.
4. Der Mieter ist verpflichtet, die Arbeitsbühne sorgfältig zu gebrauchen und vor Überbeanspruchung zu schützen.
5. Wir weisen einen Mitarbeiter des Mieters in die Bedienung des Gerätes ein. Es ist ausschließlich diese Person befugt, die Hebebühne zu bedienen. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
6. Die Hebebühne darf nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Sie darf nicht als Zug,- oder Hebemaschine verwendet werden.
7. Bei groben Arbeiten ist das Gerät mit geeigneten Mitteln zu schützen. Besonders bei Schweiß,- und Reinigungsarbeiten mit Säure ist auf einen ausreichenden Schutz zu achten. Sandstrahlarbeiten sind nicht erlaubt.
8. Ohne Zustimmung des Vermieters ist die Weitergabe an Dritte verboten.
9. Es sind täglich vor Arbeitsbeginn Motor- und Hydraulikölstand zu prüfen. Bei geländegängigen Raupenarbeitsbühnen ist die Kettenspannung zu prüfen. Bei elektrischen Scherenbühnen ist der Wasserstand der Batterien vor Arbeitsbeginn zu prüfen. Batteriebetriebene Arbeitsbühnen müssen nach dem Gebrauch geladen werden. Schäden, die durch fehlende Betriebsflüssigkeiten entstanden sind, müssen vom Mieter getragen werden.
10. Der An- und Abtransport beinhaltet nur das Zustellen der Arbeitsbühne, soweit es mit unseren Fahrzeugen möglich ist. Es beinhaltet nicht das Verholen in Räume oder das Kranen in Innenhöfe.
11. Bei Störungen am Gerät sind wir unverzüglich zu verständigen.
12. Bei zweckentfremdetem Gebrauch können wir jederzeit das Gerät von der Einsatzstelle entfernen, ohne auf die Dauer des Mietvertrages Rücksicht nehmen zu müssen.
13. Der Mieter haftet für alle Schäden, die er oder sein Mitarbeiter an der Maschine verursacht. Die Ausfallzeit und deren Kosten trägt der Mieter. Die Reparaturkosten an der Arbeitsbühne werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
14. Der Mietvertrag inkludiert keine Maschinenversicherung, eine solche ist extra abzuschließen. Der Selbstbehalt beträgt 2500 Euro.